Die Gemeinde

Absatz 1

 Die katholische (d.h. allgemeine, nicht Römisch-Katholische Kirche) oder weltweite Gemeinde, die (im Blick auf das innere Wirken des Geistes und der Wahrheit der Gnade) unsichtbar genannt werden kann, besteht aus der Gesamtzahl der Erwählten, die in Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft unter Christus, ihrem Haupt, in eins vereinigt sind. Sie ist die Braut, der Leib und die Fülle dessen, der alles in allen erfüllt.1

1 Hebr 12,23; Kol 1,18; Eph 1,10.22-23; 5,23.27.32.

Absatz 2

 Alle diejenigen auf der ganzen Welt, die den Glauben des Evangeliums bekennen und im entsprechenden Gehorsam gegenüber Gott durch Christus leben, wobei sie ihr eigenes Bekenntnis nicht durch irgendwelche Irrtümer, die das Fundament umkehren, oder durch unheiligen Umgang zerstören, sind sichtbare Heilige und können so genannt werden.2 Und aus solchen sollen sich die einzelnen Ortsgemeinden zusammensetzen.3

2 1 Kor 1,2; Apg 11,26.

3 Röm 1,7; Eph 1,20-22.

Absatz 3

Die reinsten Gemeinden unter dem Himmel sind Vermischung und Irrtum unterworfen,4 und manche sind so entartet, dass sie nicht einmal mehr Gemeinden Christi sind, sondern Synagogen Satans.5 Dennoch hatte Christus immer ein Reich in dieser Welt, und er wird es auch bis zu ihrem Ende haben, das aus denen besteht, die an ihn glauben und seinen Namen bekennen.6

4 1 Kor 5*; Offb 2-3. (Vgl. S. 13 Anm. 7).

5 Offb 18,2; 2 Thess 2,11-12.

6 Mt 16,18; Ps 72,17; 102,29; Offb 12,17.

Absatz 4

Der Herr Jesus Christus ist das Haupt der Gemeinde, auf den durch die Einsetzung des Vaters alle Macht zur Berufung, Einsetzung, Ordnung und Leitung der Gemeinde in höchster und souveräner Weise übertragen worden ist.7 Auch der römische Papst kann in keiner Weise ihr Haupt sein, vielmehr ist er der Antichrist, der Mensch der Gesetzlosigkeit und der Sohn des Verderbens, der sich in der Gemeinde gegen Christus auflehnt und sich über alles, was Gott heißt, überhebt; ihn wird der Herr bei der Erscheinung seiner Ankunft vernichten.8

7 Kol 1,18; Mt 28,18-20; Eph 4,11-12.

8 2 Thess 2,3-9.

Absatz 5

In der Ausübung der ihm in dieser Weise anvertrauten Macht, ruft der Herr Jesus mittels des Dienstes seines Wortes durch seinen Geist diejenigen aus der Welt zu sich, die ihm von seinem Vater gegeben worden sind,9 damit sie in uneingeschränktem Gehorsam vor ihm leben, wie er es ihnen in seinem Wort vorgeschrieben hat.10 All denen, die so berufen wurden, hat er geboten, ihm gemeinsam in einzelnen Gemeinschaften oder Ortsgemeinden nachzufolgen, zu ihrer gegenseitigen Erbauung und um den Gottesdienst, den er von ihnen in der Welt fordert, in angemessener Weise öffentlich abzuhalten.11

9 Joh 10,16; 12,32.

10 Mt 28,20.

11 Mt 18,15-20.

Absatz 6

Die Glieder dieser Gemeinden sind auf Grund ihrer Berufung Heilige, die (in ihrem Bekenntnis und durch ihren Lebenswandel) sichtbar ihren Gehorsam gegenüber dieser Berufung Christi offenbar machen und belegen;12 und die bereitwillig darin übereinkommen, gemeinsam Christus seiner Anordnung entsprechend nachzufolgen, indem sie sich selbst nach Gottes Willen dem Herrn und einander völlig hingeben, wobei sie öffentlich bekennen, dass sie sich den Anordnungen des Evangeliums unterordnen.13

12 Röm 1,7; 1 Kor 1,2.

13 Apg 2,41-42; 5,13-14; 2 Kor 9,13.

Absatz 7

Jeder einzelnen Gemeinde, die sich auf diese Weise versammelt, hat er — gemäß seinem Willen, der in seinem Wort dargelegt ist — all die Macht und Autorität gegeben, die auf jeden Fall notwendig ist, damit sie die Anordnung bezüglich des Gottesdienstes und der Gemeindezucht ausführen können, was er ihnen in Verbindung mit Geboten und Regeln für den rechten Gebrauch und die rechte Ausübung dieser Macht zu befolgen geboten hat.14

14 Mt 18,17-18; 1 Kor 5,4-5.13; 2 Kor 2,6-8.

Absatz 8

Eine Ortsgemeinde, die sich im Sinne Christi versammelt und vollständig eingerichtet ist, besteht aus Amtsträgern und Gliedern. Die von Christus berufenen Amtsträger, die von der (zu diesem Zwecke eigens zusammengerufenen) Gemeinde bestimmt und ausgesondert werden sollen, um die besondere Verwaltung der Anordnungen wahrzunehmen und die Vollmacht, die er ihnen anvertraut, und die Pflicht, zu der er sie beruft, auszuüben, was bis zum Ende der Welt beibehalten werden soll, sind Aufseher oder Älteste und Diakone.15

15 Apg 20,17.28; Phil 1,1.

Absatz 9

 Die von Christus festgelegte Art und Weise zur Berufung eines Mannes, der vom Heiligen Geist zum Amt des Aufsehers oder Ältesten in einer Gemeinde befähigt und begabt ist, ist die, dass dieser dazu durch gemeinsame Abstimmung von der Gemeinde selbst bestimmt wird.16 Durch Fasten und Beten soll er feierlich mit Handauflegung der Gemeindeältesten ausgesondert werden, falls schon vorher welche dazu eingesetzt worden waren.17 Auch ein Diakon soll in gleicher Weise durch Abstimmung bestimmt und durch Gebet ausgesondert werden, ebenfalls mit Handauflegung.18

16 Apg 14,23.

17 1 Tim 4,14.

18 Apg 6,3.5-6.

Absatz 10

 Die Aufgabe der Pastoren besteht darin, sich ständig dem Dienst für Christus in seinen Gemeinden zu widmen, in der Verkündigung des Wortes und im Gebet, indem sie sich um ihre Seelen kümmern, weil sie Christus Rechenschaft geben müssen.19 Die Gemeinden, denen sie dienen, sind dazu verpflichtet, ihnen nicht nur den nötigen Respekt entgegenzubringen, sondern ihnen auch, soweit das möglich ist, von all ihren eigenen Gütern etwas zukommen zu lassen,20 so dass sie gut versorgt sind, ohne selbst in weltliche Dinge verwickelt zu sein,21 und auch anderen gegenüber gastfreundlich sein können.22 Dies fordert das Gesetz der Natur und die ausdrückliche Anordnung unseres Herrn Jesus, der befohlen hat, dass diejenigen, welche das Evangelium verkündigen, vom Evangelium leben sollen.23

19 Apg 6,4; Hebr 13,17.

20 1 Tim 5,17-18; Gal 6,6-7.

21 2 Tim 2,4.

22 1 Tim 3,2.

23 1 Kor 9,6-14.

Absatz 11

Obwohl die Aufseher oder Pastoren der Gemeinden auf Grund ihres Amtes dringend dazu verpflichtet sind, das Wort zu verkünden, ist das Predigen des Wortes dennoch nicht auf sie allein beschränkt. Andere, die ebenfalls vom Heiligen Geist dafür begabt und befähigt sind und von der Gemeinde anerkannt und dazu berufen wurden, dürfen und sollen ebenfalls predigen.24

24 Apg 11,19-21; 1Petr 4,10-11.

Absatz 12

 So wie alle Gläubigen verpflichtet sind, sich selbst Ortsgemeinden anzuschließen, wenn und wo sie die Möglichkeit dazu haben, dies zu tun, so stehen alle, die zu den Vorrechten einer Gemeinde zugelassen sind, auch unter deren Zucht und Leitung gemäß der Herrschaft Christi.25

25 1 Thess 5,14; 2 Thess 3,6.14-15.

Absatz 13

Ein Gemeindeglied, das durch irgendetwas gekränkt wurde — nachdem es die Pflicht erfüllt hat, die von ihm gegenüber demjenigen verlangt wird, durch den es sich gekränkt fühlt — soll die Ordnung der Gemeinde nicht stören oder sich selbst von den Gemeindeversammlungen oder der Durchführung einer der Anordnungen mit der Begründung fernhalten, dass es durch ein anderes Glied gekränkt wurde, sondern im weiteren Vorgehen der Gemeinde die Hoffnung auf Christus setzen.26

26 Mt 18,15-17; Eph 4,2-3.

Absatz 14

So wie jede Gemeinde und alle ihre Glieder dazu verpflichtet sind, ständig für das Wohl und Gedeihen aller Gemeinden Christi an allen Orten zu beten27 und sie bei jeder Gelegenheit zu unterstützen (jede einzelne innerhalb ihres Gebietes und ihrer Berufung durch die Ausübung ihrer Begabungen und Gnadengaben), so sollen die Gemeinden (wenn sie nach Gottes Vorsehung gegründet wurden, soweit sie die Möglichkeit und Gelegenheit dazu besitzen) Verbindung untereinander haben, zu ihrem Frieden, zum Wachstum in der Liebe und zur gegenseitigen Erbauung.28

27 Eph 6,18; Ps 122,6.

28 Röm 16,1-2; 3 Joh 8-10.

Absatz 15

In den Fällen, dass Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auftreten, sei es bezüglich einer Lehre oder einer Amtsausübung — wobei entweder die Gemeinden im allgemeinen oder eine einzelne Gemeinde in ihrem Frieden, ihrer Einheit und ihrer Erbauung betroffen sind — oder dass eines oder mehrere Glieder einer Gemeinde in einem oder durch ein Gemeindezuchtverfahren gekränkt wurden, das nicht der Wahrheit und Ordnung entsprach, entspricht es dem Willen Christi, dass viele Gemeinden, die in Verbindung miteinander stehen, mittels Delegierter zusammenkommen, um zu beraten und einen Rat bezüglich der Meinungsverschiedenheit zu geben, was allen betroffenen Gemeinden mitgeteilt werden soll.29 Dabei sind die versammelten Delegierten nicht mit Gemeindegewalt, die richtigerweise so genannt wird, oder Gerichtsbarkeit über die Gemeinden selbst ausgestattet, weder um Zucht über irgendwelche Gemeinden oder Personen auszuüben noch um ihren Beschluss den Gemeinden oder Amtsträgern aufzuzwingen.30

29 Apg 15,2.4.6.22-23.25.

30 2 Kor 1,24; 1 Joh 4,1.