Die Gemeinschaft der Heiligen

Absatz 1

Alle Heiligen, die mit Jesus Christus, ihrem Haupt, durch seinen Geist und durch den Glauben vereinigt sind, auch wenn sie dadurch nicht eine Person mit ihm geworden sind, haben Gemeinschaft an seinen Gnadengaben, seinen Leiden, seinem Tod, seiner Auferstehung und seiner Herrlichkeit.1 Und indem sie miteinander in Liebe verbunden sind, haben sie untereinander Gemeinschaft an den Begabungen und Gnadengaben der anderen2 und sind dazu verpflichtet, solchen Pflichten in der rechten Weise öffentlich und privat nachzukommen, die für ihr gegenseitiges Wohl sowohl am äußeren als auch am inneren Menschen förderlich sind.3

1 1 Joh 1,3; Joh 1,16; Phil 3,10; Röm 6,5-6.

2 Eph 4,15-16; 1 Kor 12,7; 3,21-23.

3 1 Thess 5,11.14; Röm 1,12; 1 Joh 3,17-18; Gal 6,10.

Absatz 2

Diejenigen, die sich als Heilige bekennen, sind dazu verpflichtet, einen heiligen Umgang und eine heilige Gemeinschaft in der Anbetung Gottes zu pflegen und derartige andere geistliche Dienste auszuüben, die auf ihre gegenseitige Erbauung ausgerichtet sind.4 Ebenso sollen sie sich auch je nach ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen gegenseitig in weltlichen Angelegenheiten unterstützen.5 Auch wenn diese Gemeinschaft nach der Anordnung des Evangeliums von ihnen hauptsächlich in ihren jeweiligen Beziehungen, sei es in der Familie6 oder in den Gemeinden,7 ausgeübt werden soll, so ist sie doch, so wie Gott die Gelegenheit dazu gibt, auf alle Hausgenossen des Glaubens auszudehnen, sogar auf alle diejenigen, die an jedem Ort den Namen des Herrn Jesus anrufen. Dennoch hebt die Gemeinschaft, die sie als Heilige miteinander haben, weder das Recht oder Eigentum, das jeder an seinen Gütern und an seinem Besitz hat, auf, noch schränkt sie es ein.8

4 Hebr 10,24-25; 3,12-13.

5 Apg 11,29-30 (vgl. S. 13 Anm. 7).

6 Eph 6,4.

7 1 Kor 12,14-27.

8 Apg 5,4; Eph 4,28.